In den handschriftlichen Originalaufzeichnungen „Pflichten der Jäger Sr. Kaiserl. Hoheit der durchlauchtigsten Erzherzog Johann bey der gepachteten Mariazeller Jagdbarkeit“ aus dem Jahre 1818 heißt es unter anderem:
„Erstens: Wird von ihnen Jägern eine unverbrüchliche Treue gefordert, die mindeste Veruntreuung und wenn es mit Beseitigung eines der mindesten Thiere geschähe, oder jemand anderen wissentlich zu thun, ohne es sogleich anzuzeigen, gestatteten, wird auf der Stelle, als der erste und letzte Fall angesehen, und dadurch eine solche überwiesene Veruntreuung mit sogleicher Entlassung vom Dienste bestrafet.
Zweitens: Sind die Jäger verpflichtet, die auch da in der Beylage enthaltenen Confin (Grenze), solange es die Witterung immer zulässt, wenigstens in der Woche einmahl ganz zu umgehen.
Drittens: Auf die Wild und Raubschützen, worunter auch diejenigen welche sich mit Häzen und Fallen richten abgeben verstanden, die sorgsamste Absicht zu tragen. Zur Aufmunterung und Beseitigung dieser Wilddiebe verbleibet dem Jäger das von einem solchen Wilddiebe aufgebrachte Schußgewehre und Fangeisen und überdieß erhält derselbe für jeden eingebrachten Wilddiebe eine Belohnung von 10 Gulden. Eine besondere Verschonung gegen einen Wilddiebe in Schiessen oder fangen, wird demselben als eine Veruntreuung aufgerechnet. Sr. Kaiserliche Hohheit wollen aber nicht, daß bey Aufbringung eines Wilddiebes solche Thätlichkeiten, wo es sich um Leben und Tod handelt, unternommen werden, der Jäger hat hiebey die Mässigung zu beobachten und wenn er sich übermannt sieht, um die Kenntniß des Thätters zu bewerben. Einen Wilddiebe aber frey wiederum zu entlassen, darf niemals wie oben angesagt, geschehen, sondern er muß ohne alle Rücksicht der Obrigkeit zur Amtshandlung eingeliefert werden.
Siebtens: Wenn sie Jäger eben diesen Vorschriften genau nachkommen, sich als fleißige, getreue Diener bezeugen, und in alleiniger Zufriedenheit leisten, werden Sr. Kaiserl. Hohheit zu ihrer Zufriedenheit durch Befund und Renumeration zu erdienen geruhen. Für gegenwärtig wird ansteigende Besoldung und Schusstaxe festgesetzt.“
Als Vorbild für viele seiner Jagdgäste war es ihm wichtig, dass bei Gesellschaftsjagden strenge Auswahlkriterien des jagdbaren Wildes festgelegt wurden – so durfte zum Beispiel bei den „Gamsrieglern“ keine Kitzgeiß und kein Kitz geschossen werden und jeder Schütze hatte sich nur eines einläufigen Stutzens zu bedienen.