Im Jahr 1818 kauft EHJ den Brandhof, einen in über 1000m Seehöhe gelegenen Hof zur Erforschung der Viehzucht und Alpwirtschaft auf der Nordabdachung des steirischen Seebergs.
Erzherzog Johann erließ als Pächter von mehr als 30.000 ha Jagd um Mariazell eigene Instruktionen für seine Jäger und ließ Wildschutzzonen einrichten, die nur alle 5 Jahre bejagt wurden bzw. Schongebiete wo überhaupt nicht gejagt werden durfte.
Gamsriegler wurden nur zwischen 12.00 und 16.00 (Ende) durchgeführt, dann war das ganze Jahr in diesem Revierteil Ruhe.
Anhand der von Erzherzog Johann eigenhändig geführten Schusslisten kann man erkennen, dass einerseits die Zahl der Jäger geringgehalten wurde, und dass vor allem sehr gut geschossen wurde, 12 abgegebene Schüsse, 9 Stück Gamswild erlegt.
Er erließ eigene Abschusspläne, weit bevor es einen reglementierten Wildabschuss gab: „Auf meinem Stande wenige Pflanzen, nur die Priumla Glutinosa blühte in Menge. Da saß ich allein im Sonnenschein, meinen Gedanken freyen Lauf ungestört lassend. Mir war wohl. Ich dachte an das Treiben der Menschen, an den Krieg in der Krim, eine wahre Strafe Gottes, an den Ehrgeiz, Selbstsucht, Eitelkeit etc. und dankte dem Herrn, daß er mir und den Meinigen Frieden gegeben. Ich möchte mit niemandem tauschen. Gemsen sah ich genug, zuerst kamen vor mir 40, lauter Geißen und Kitze, die waren sicher, daß ihnen nichts geschieht. Als diese weggezogen, trennte sich einalter Bock, den nahm ich aufs Korn und schoß ihn. Alles, was noch später kam, ließ ich gehen, ich hatte genug mit meinem Schusse.“
Dass der Gamswildbestand am Hochschwab und in dessen Umgebung heute sehr angesehen ist, ist nur auf die Umstände zurückzuführen, dass im 19. Jahrhundert hier ein wohlwollendes Denken diesem Wild gegenüber eingesetzt hat, denn es wurde in dieser Zeit und auch davor sehr viel an Gamswild von Wildschützen aus der Natur entnommen.
Am 8. Juni 1876 erließ Kaiser Franz Josef mit Zustimmung des Landtages des Herzogthums Steiermark „betreffend die Schonzeit des Wildes“ ein Gesetz, das unter anderem „§ 1 bei Ausübung der Jagd folgende Schonzeit zu beachten ist: für Gemswild vom 15. Dezember bis Ende Juli.“
Eine wohldurchdachte Schonung des Gamswildes nach der Brunft.