(1) Öffentlich zugängliche Parkflächen sind so zu benützen, dass andere Besucher nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt, sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Bänke, Tische, Spielgeräte, Zäune, Denkmäler, Statuen usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.
(2) In den öffentlich zugänglichen Parkanlagen ist es verboten:
- (a) Unrat oder Gegenstände abzulagern,
- (b) Abfälle, Papier (Zeitungen etc.), Gebinde oder Verpackungsmaterial wegzuwerfen,
- (c) Einfriedungen oder Brunnenränder zum Turnen oder Klettern zu benützen,
- (d) Baulichkeiten (Grabenmauer etc.), Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen,
- (e) Feuerstellen anzulegen oder zu unterhalten,
- (f) Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
- (g) zu kampieren oder Eis zulaufen,
- (h) in Wasserflächen zu baden oder diese zu betreten
(3) Der Aufenthalt in den Parkanlagen ist nur während der Öffnungszeiten zulässig. Diese sind am Eingang kenntlich gemacht.
(4) Es ist verboten, gewerbsmäßige Tätigkeiten aller Art wie z. B. Verkauf, Filmen, Photographieren zu gewerblichen Zwecken, Verteilung von Flugblättern ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseum Joanneum durchzuführen. Des weiteren ist es strengstens untersagt, Veranstaltungen jeglicher Art ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseum Joanneum abzuhalten.
(5) Den Anweisungen der befugten Mitarbeiter/innen des Universalmuseum Joanneum ist Folge zu leisten.