Parkordnung

Schloss Eggenberg

Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher!

Wir freuen uns, dass Sie die Parkanlagen von Schloss Eggenberg besuchen! Der Eggenberger Schlosspark zählt zu den kostbarsten Gartendenkmalen des Landes. Zum Schutz der Anlage und für einen angenehmen Aufenthalt seiner Besucherinnen und Besucher bitten wir Sie besonders um Einhaltung folgender Regeln.

Bildinformationen

§1 Geltungsbereich

Diese Parkordnung findet Anwendung auf den öffentlich zugänglichen Teil der Parkanlage Schloss Eggenberg, sowie auf sämtliche begrünte Vorflächen entlang der Parkmauern und die Bereiche der Parkzugänge.

§2 Öffentlich zugängliche Parkanlagen – Benützung und Reinhaltung

(1) Öffentlich zugängliche Parkflächen sind so zu benützen, dass andere Besucher nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt, sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Bänke, Tische, Spielgeräte, Zäune, Denkmäler, Statuen usw.) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.

(2) In den öffentlich zugänglichen Parkanlagen ist es verboten:

  • (a) Unrat oder Gegenstände abzulagern,
  • (b) Abfälle, Papier (Zeitungen etc.), Gebinde oder Verpackungsmaterial wegzuwerfen,
  • (c) Einfriedungen oder Brunnenränder zum Turnen oder Klettern zu benützen,
  • (d) Baulichkeiten (Grabenmauer etc.), Denkmäler, Brunnen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen,
  • (e) Feuerstellen anzulegen oder zu unterhalten,
  • (f) Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
  • (g) zu kampieren oder Eis zulaufen,
  • (h) in Wasserflächen zu baden oder diese zu betreten
     

(3) Der Aufenthalt in den Parkanlagen ist nur während der Öffnungszeiten zulässig. Diese sind am Eingang kenntlich gemacht.

(4) Es ist verboten, gewerbsmäßige Tätigkeiten aller Art wie z. B. Verkauf, Filmen, Photographieren zu gewerblichen Zwecken, Verteilung von Flugblättern ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseum Joanneum durchzuführen. Des weiteren ist es strengstens untersagt, Veranstaltungen jeglicher Art ohne schriftliche Bewilligung des Universalmuseum Joanneum abzuhalten.

(5) Den Anweisungen der befugten Mitarbeiter/innen des Universalmuseum Joanneum ist Folge zu leisten.

§3 Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen – Betretungs- und Fahrverbote

(1) In den Parkanlagen dürfen Grün- und Pflanzungsflächen weder betreten noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden. Auch Ballspiele jeglicher Art sind auf den Grünflächen nicht gestattet.

(2) Vom Betretungsverbot des (1) sind entsprechend gekennzeichnete Grünflächen (z.B. PicknickAreal) ausgenommen. Das Befahren dieser gekennzeichneten Fläche ist nur mit Rollstühlen und Kinderwagen gestattet.

(3) In den Parkanlagen sind chemische, mechanische oder sonstige schädigende Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher etc.) und jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten. Insbesondere ist das Klettern, Schaukeln und Sitzen auf Bäumen nicht gestattet.

(4) Das Pflücken (Abschneiden, Ausreißen etc.) von Blumen oder Sträuchern ist verboten.

§4 Benützung der Wege

(1) In der öffentlich zugänglichen Parkanlage dürfen Wege weder mit Fahrzeugen befahren, noch zum Abstellen derselben benützt werden.

(2) Die Verbote des Abs. (1) erstrecken sich nicht auf die Benützung von

  • (a) Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege sowie
  • (b) Fahrzeugen für die Zufahrt der in der Anlage tätigen Bediensteten, Firmen oder Veranstaltern, sofern in diesen Fällen eine schriftliche Zustimmung des Universalmuseum Joanneum vorliegt.

(3) In den öffentlich zugänglichen Parkanlagen dürfen bei Schneelage und Glatteis nur die bestreuten Wege benützt werden.

(4) Das Befahren des Weges am Rosenhügel mit Kinderwägen ist nicht gestattet.

§5 Benutzung von Sportgeräten

(1) Das Radfahren, Rodeln, Schilanglaufen, sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z.B. Rollbretter, etc.) ist in den Parkanlagen verboten.

(2) Das Mitnehmen von Fahrrädern ist verboten. Dieses Verbot umfasst auch Kinderfahrräder und Tretroller.

§6 Kinderspiele und ähnliche Betätigungen

(1) Der Kinderspielplatz und die Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson benützt werden.

(2) Die Verwendung der Spielgeräte auf dem Spielplatz hat „widmungsgemäß“ und nur durch die vorgesehene Anzahl von Kindern zu erfolgen.

(3) Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nicht gestattet.

§7 Tierhaltung und -fütterung

(1) Hunde (mit Ausnahme von Begleithunden) und andere Tiere dürfen nicht in den Park mitgenommen werden.

(2) Das Füttern der im Park lebenden Tiere (Wildvögel, Pfauen etc.) mit Lebensmitteln wie Brotresten oder altem Gebäck ist im Interesse der Gesundheit der Tiere strengstens verboten. Zur Fütterung der Tiere darf ausschließlich geeignetes Körnerfutter (beim Parkportier erhältlich) verwendet
werden.

(3) Die Tiere dürfen nicht gejagt, geschlagen, mit Steinen beworfen oder sonstwie verletzt werden.

§8 Verantwortliche Aufsichtspersonen

Personen, die Strafunmündige (§4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr.52/1991) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese die Gebote und Verbote dieser Verordnung einhalten.

§9 Sonstiges

(1) Die Geschäftsleitung behält sich vor, einzelnen Personen aus wichtigem Grund den Aufenthalt in der Parkanlage des Schlosses Eggenberg zu untersagen.

(2) Im Falle einer offiziellen Wetterwarnung (z.B. www.zamg.ac.at) ist die Nutzung des Parks untersagt. Die Besucher haben bezüglich der Räumung des Parks den Anweisungen der Mitarbeiter des Schlosses Eggenberg uneingeschränkt Folge zu leisten.

§10 Strafbestimmungen

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Parkordnung werden mit Besitzstörungsklage geahndet.

Hausordnung

Wir freuen uns, dass Sie unsere Museen besuchen! Da wir uns sowohl um Ihre Sicherheit als auch um jene der ausgestellten Objekte bemühen, möchten wir höflichst auf unsere Hausordnung hinweisen.